Satzung des Vereins der Konstanzer Wirbel

vom 20.02.2009

§1 Name Sitz und Eintragung des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Konstanzer Wirbel"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Konstanz eingetragen werden.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Die Konstanzer Wirbel verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Förderung der Konstanzer Fasnacht sowie althergebrachtem schwäbisch-alemannischem Brauchtum.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§3 Eintritt von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.
  3. Der Aufnahmenantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  4. Das Mitglied hat die Satzung ohne Einschränkung anzuerkennen.

 

§4 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstößt oder er mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand.

 

§5 Beitragswesen

  1. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Gebührenordnung des Vereins festgehalten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.

 

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht nach der Satzung aus dem:
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Kassierer
    Schriftführer
  2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Kassierer
    Schriftführer
    vertreten (Vorstand gem. §26, BGB).
  3. Je zwei von Ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    - Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Ausführung der Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung
    - Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
    - Erstellung eines Jahresberichts
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom 1. Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen werden.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  10. Die Beschlüsse werden schriftlich festgehalten und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Für die Durchführung von Vorhaben bzw. für die Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 1.500,00 € muss der Vorstand vorab die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§7 Stimmrecht und Wahlrecht

  1. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können das aktive (= Abgabe einer Wählerstimme), Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht (= Wählbarkeit in ein Vereinsamt) ausüben.
  2. Kinder und Schüler bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.
  3. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  5. Die Wahl in den Vorstand setzt eine zweijährige Mitgliedschaft voraus.
  6. Ehrenmitglieder des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich, möglichst am Fasnachtsfreitag, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vom Vorstand einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Wahl und Abberufung des Vorstandes
    - Entlastung des Vorstandes
    - Wahl zweier Kassenprüfer
    - Entlastung des Kassierers
    - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
    - Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§9 Wahlen

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Die Wahlen werden entweder geheim und durch Wahlzettel, oder per Handzeichen durchgeführt.
  2. In den Vorstand ist gewählt, wer mindestens 1 Stimme mehr als 50% der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder bekommt.

 

§10 Das Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

 

§11 Satzungs- und Zweckänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Über Zweckänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.
  3. Anträge auf Satzungs- und Zweckänderungen müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim vertretungsberechtigten Vorstand eingereicht werden.

 

§12 Vereinsordnung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
    - Ehrenordnung
    - Ordensordnung
    - Geschäftsordnung
  2. Weitere Vereinsordnungen können vom Vorstand erlassen werden.

 

§13 Der Konstanzer Wirbel als Häs- und Maskenträger

  1. Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Aktives Mitglied ist der Konstanzer Wirbel als Häs- und Maskenträger.
  2. Minderjährige müssen bei den Auftritten der Konstanzer Wirbel in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sein.

 

§14 Fasnachtsmäßiges Treiben

  1. Der Konstanzer Wirbel soll bei Umzügen, der Straßenfasnacht und beim Schnorren sein Häs und die Maske tragen.
  2. In dem allem liegt die Verpflichtung, der Fasnacht ihren ursprünglichen Sinn zu erhalten.

 

§15 Kontrolle des Konstanzer Wirbels

  1. Wirkt das Verhalten eines Konstanzer Wirbels anstößig und entgegen den gebräuchlichen Fasnachtssitten hat der Vorstand das Recht unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Person des Trägers festzustellen und Ihn ggf. von Auftritten und Umzügen auszuschließen
  2. Außerdem hat der Vorstand bei Verdacht des unbefugten Tragens das Recht der Kontrolle.

 

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Wirksamkeit kann nur von einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Fastnacht.

 

§17 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.02.2009 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Konstanz, 20.02.2009